Satzung

Förderverein des Technischen Hilfswerks Hannover / Langenhagen e.V.

eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover am 27.03.1987 unter Nr. 5458

S a t z u n g – Stand 22.10.2024

Artikel 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Technischen Hilfswerks Hannover/Langenhagen e.V.“ (vormals „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk – Hannover / Langenhagen e.V.“).

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

Der Vereinigungsbezirk umfasst den Zuständigkeitsbereich des THW-Ortsverbandes Hannover/Langenhagen.

Der Verein ist Mitglied in der „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerkes in Niedersachsen e.V.“ und ist über diese in der „Bundesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks e.V.“ vertreten.

 

Artikel 2 – Aufgaben

  1. Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
    Der Verein differenziert nicht nach Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben oder politischer Anschauungen.
    Diversität und Inklusion sind für den Verein selbstverständlich gelebte Normalität.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie die Förderung der Jugendpflege und Helfergemeinschaft im THW-Ortsverband Hannover/Langenhagen.
  4. Der Verein stellt insbesondere Finanz- und Sachmittel zur Verfügung und unterstützt so den THW-Ortsverband Hannover/Langenhagen, die folgenden Zwecke zu erfüllen:
    - Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung von Geräten zu ihrer Durchführung
    - Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung
    - Nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistung
    - Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Schadensereignissen
    - Anleitung zur tätigen Nächstenhilfe
    - Anleitung zu sozialem Verhalten in der Gemeinschaft
    - Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung
    - Förderung der Kreativität der Jugendlichen
    - Nationale und internationale Jugendbegegnungen
    - Veranstaltungen von Vergleichswettbewerben
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  6. Der Verein kann zu gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt THW betreffen, Stellung nehmen.
  7. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt THW oder der gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern, sowie für seine sozialen Belange eintreten.

 

Artikel 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist möglich als aktives Mitglied oder als förderndes Mitglied. Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften verleihen.
    Aktives Mitglied kann jede*r Helfer*in des THW werden.
    Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    Über den Antrag zur aktiven oder fördernden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Artikel 2.
    Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    - Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit
    - Ausschluss gemäß Absatz 4
    - Austritt nach Absatz 5
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses den Verein oder das THW schädigt oder die begründete Erwartung besteht, dass es dazu kommt; das ist insbes. gegeben, wenn das Mitglied durch Wort oder Tat die Vermutung weckt, gegen Artikel 2 Abs.1 zu verstoßen.
    Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Der Beschluss zum Ausschluss ist mit 2/3-Mehrheit zu treffen und dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
    Legt das Mitglied gegen die Entscheidung des Vorstandes Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
  5. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er ist schriftlich zu erklären.
  6. Der Wechsel vom aktiven zum fördernden Mitglied oder umgekehrt (Statuswechsel) setzt einen Antrag voraus; Art.3 (2) gilt entsprechend.
  7. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen angetragen werden, die sich um die Belange des Fördervereins oder des THW verdient gemacht haben.
    Die Entscheidung hierzu trifft die Mitgliederversammlung, vorschlagsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
    Für den Ausschluss und den Austritt gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
    Nimmt ein aktives Mitglied die Ehrenmitgliedschaft an, bleiben dessen Rechte als aktives Mitglied bestehen.

 

Artikel 4 – Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

 

Artikel 5 – Mitgliederbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages für aktive Mitglieder.
  2. Fördermitglieder zahlen einen Beitrag nach eigenem Ermessen.
  3. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
  4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein Umlagen erheben.
  5. Beiträge sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres fällig. Aktive Mitglieder erteilen dem Verein ein entsprechendes Lastschriftmandat.
  6. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht sein Stimmrecht für die Dauer des Zahlungsverzuges.
    Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Auf Antrag kann der Vorstand Ratenzahlung gewähren, den Beitrag stunden oder erlassen.

 

Artikel 6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 7 – Der Verein und seine Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Vorstand im Sinne des BGB ist der geschäftsführende Vorstand gemäß Art.9 Abs.1 dieser Satzung.

 

Artikel 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt
    - die Mitglieder des Vorstandes
    - die Landesdelegierten und deren Vertreter*innen
    - zwei Kassenprüfer*innen

    Die Mitgliederversammlung beschließt über
    - die Entlastung des Vorstandes
    - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
    - Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 € übersteigen
    - Verträge mit einer Laufzeit ab fünf Jahren
    - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    - Erhebung von Umlagen
    - Aufnahme von Ehrenmitgliedern
    - Anträge an die Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerkes in Niedersachsen e.V.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von mehr als 20 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt wird oder vom Vorstand beschlossen wird.
  3. Der Vorstand beruft die Versammlung ein.
    Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung.
    Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  4. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; eine Vertretung ist nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Stimmberechtigte anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist stets beschlussfähig.
  6. Alle Mitglieder sowie die beratenden Mitglieder des Vorstandes gem. Art.9 können Anträge an die Mitgliederversammlung richten.
    Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich vorliegen; über die Behandlung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  8. Wahlen sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird – geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt.

    Delegierte und deren Vertreter*innen werden in gemeinsamer Wahl gewählt. Gewählt als Delegierte sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Fällt ein*e Delegierte*r aus, so rückt der*diejenige mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Vertreter*in nach.
  9. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der*dem Vorsitzenden oder dessen*deren Vertreter*in und von dem*der Schriftführer*in zu unterschreiben.

 

Artikel 9 – Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    - dem*der Vorsitzenden
    - dem*der stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem*der Schatzmeister*in
    - dem*der stellvertretenden Schatzmeister*in
    - dem*der Schriftführer*in
    - dem*der stellvertretenden Schriftführer*in
    - bis zu drei Beisitzer*innen
  2. Beratende Mitglieder des Vorstandes ohne Stimmrecht sind die folgenden Funktionsträger des THW OV Hannover/Langenhagen
    - die*der Ortsbeauftragte
    - die*der Ortsjugendbeauftragte
    - die*der Helfersprecher*in

    sowie die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer*innen.

    Die*Der Vorsitzende des „THW-Jugend Hannover/Langenhagen e.V.“ ist gleichfalls beratendes Mitglied.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode durchzuführen.(4)
  4. Der Vorstand wird mindestens zweimal jährlich durch den*die Vorsitzende* bzw. dessen*deren Vertreter*in einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist der Vorstand auch sonst einzuberufen.
    Die Vorgaben aus Artikel 8 bezüglich Form und Frist der Einladung gelten entsprechend.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Gewählte Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt, Vertretung ist nicht zulässig.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  7. Der Vorstand kann per Videokonferenz tagen.

    Beschlüsse über die Aufnahme von neuen Mitgliedern sind im formlosen Umlaufverfahren zulässig.

 

Artikel 10 – Kommunikationswege

  1. Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail an die von den Mitgliedern mitgeteilten Post-/E-Mail-Adressen.
  2. Sind von einem Mitglied weder Post- noch E-Mail-Adresse bekannt, können Schriftstücke öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzzustellung). Hierzu wird am Schwarzen Brett der Unterkunft des THW OV Hannover/Langenhagen ein entsprechender Hinweis ausgehängt. Die Bekanntgabe gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang 2 Monate vergangen sind. Datum des Aushangs und der Abnahme sind zu vermerken.

 

Artikel 11 – Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und der Vorstände wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches Verhalten vorliegt.

 

Artikel 12 – Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschließen. Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins der „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerkes in Niedersachsen e.V.“ zu, welche es ausschließlich für Aufgaben nach Artikel 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Diese Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2024 in Hannover, Wiesenauer Str. 14 beschlossen.

Vorsitzender                  … stellv.-Vorsitzende    … Schriftführer
gez. Christian Jacobi     … gez. Beate West       … gez. Hans-Peter Demus