Satzung

Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Hannover / Langenhagen e.V.

eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover am 27.03.1987 unter Nr. 5458

S a t z u n g – Stand 03.12.2019

Artikel 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:
    „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk – Hannover / Langenhagen e. V.“ abgekürzt „THW – Helfervereinigung Hannover / Langenhagen e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Der Verein ist Mitglied in der „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Niedersachsen e. V.“ und ist über diese in der Vereinigung der Helfer und Förderer des THW in der Bundesrepublik Deutschland vertreten.

 

Artikel 2 – Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Zivi „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie die Förderung der Jugendpflege und Helfergemeinschaft. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:
    1. – Die Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung von Geräten zu ihrer Durchführung.
      – Die Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung.
      – Nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistung.
      – Die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und andere Gefahren.
    2. – Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe.
      – Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft.
      – Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung.
      – Weckung der Kreativität der Jugendlichen.
      – Nationale und internationale Jugendbegegnungen.
      – Veranstaltungen von Vergleichswettbewerben.
    3. – Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz.
      – Jugendpflegearbeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  3. Der Verein soll zu gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt THW betreffen, Stellung nehmen.
  4. Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  5. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt THW oder der gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern, sowie für seine sozialen Belange eintreten.

 

Artikel 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, den Zivil- und Katastrophenschutz, sowie die Förderung der Jugendpflege auf freiwilliger Basis zu unterstützen.
  2. Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein, passives Mitglied auch eine juristische. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.
  4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Gründe die zur Ablehnung des Antrages führen, brauchen nicht mitgeteilt zu werden.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes, bzw. durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit
    – Ausschluss gemäß 3.7.
    – Austritt nach Artikel 3.8
  7. Schädigt ein Mitglied den Verein oder das THW, so ist dieses Mitglied vom Vorstand soweit möglich anzuhören und kann nach Anhörung bzw. versuchter Anhörung vom Vorstand durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe, wenn möglich, schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene unter Angabe der Gründe Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins durch Mehrheitsbeschluss.
  8. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

Artikel 4 – Mittel des Vereins

  1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

 

Artikel 5 – Mitgliederbeiträge und Spenden

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe an den Verein – unter Berücksichtigung der Umlagen für die Landes- und Bundesebene.
  2. Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
  3. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
  4. Beiträge sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres fällig. Bei nicht bis zum 30. Juni des Beitragsjahres eingegangenen Beiträgen entfällt der Anspruch auf Teilnahme an der Unfall-Zusatzversicherung für das laufende Versicherungsjahr.
    1. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbetrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Artikels 3.7. aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand des Vereins den Beitrag stundet oder erlässt. Stundung oder Erlass nur auf begründeten schriftlichen Antrag des Mitgliedes. Auch Ratenzahlungen können zugelassen werden.

 

Artikel 6 – Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 7 – Der Verein und seine Organe

  1. Der Verein umfasst alle Mitglieder (aktive und passive Mitglieder, Ehrenmitglieder), die ihren Sitz, Wohnsitz oder ihre Arbeitsstätte im Vereinigungsbezirk haben, sowie Mitglieder des THW-Ortsverbandes.
  2. Der Vereinigungsbezirk umfasst den Bereich des THW-Ortsverbandes Hannover / Langenhagen. Außerhalb des Vereinigungsbezirkes ansässige natürliche oder juristische Personen sollen nur nach Anhörung der jeweils räumlich zuständigen „THW Helfervereinigung“ aufgenommen werden können.
  3. Willensbildung und Führung der Ortsvereinigung erfolgen durch:
    – die Mitgliederversammlung
    – den Vorstand
  4. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
    1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
      – dem/der Vorsitzenden,
      – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
      – dem/der Schatzmeister/in,
      – dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in,
      – dem/der Schriftführer/in,
      – dem/der stellvertretenden Schriftführer/in,
      und bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
      1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne von 26 BGB ist nur der geschäftsführende Vorstand.
    2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie mit lediglich beratender Stimme aus:
      – dem/der Ortsbeauftragten des THW,
      – dem/der Jugendgruppenleiter/in,
      – dem/der Helfersprecher/in,
      – dem/der Jugendbetreuer/in,
      – dem/der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von mehr als 20 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt wird oder vom geschäftsführenden Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.
  6. Soweit selbstständige örtliche THW-Fördervereine bzw. Vereine, die der Idee des THW ausschließlich verbunden sind, sich auflösen, um sich in die THW-Helfervereinigung einzugliedern, fließt die Nutzung aller vermögenswerten Rechte und Gegenstände ausschließlich dem Verein lediglich für satzungsgemäße Zwecke zu, soweit der auflösende Förderverein dies beschließt.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
    – Wahl der Landesdelegierten und Vertreter/innen,
    – Anträge an die Landesversammlung,
    – Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 € übersteigen,
    – Verträge über eine Laufzeit von 5 Jahren,
    – Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
    – Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
    – Wahl/Entlassung des Vorstandes,
    – Erklärung welche die örtliche THW-Jugend betreffen,
    – Erhebung von Umlagen.
  8. Der Verein führt eine nach Mustervordruck prüfbare Kasse und ist für Anschaffung und Schulden eigenverantwortlich.

 

Artikel 8 – Verfahrensordnung für die Versammlung

  1. Der Vorstand beruft die Versammlung ein.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt werden.
  3. Jeder/jede Teilnehmer/in hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
  4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Stimmen der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist stets beschlussfähig.
  5. Jeder/jede Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Versammlung richten. Die Anträge müssen für die Mitgliederversammlung 1 Woche vor der jeweiligen Versammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge sollen nach Möglichkeit noch auf der Versammlung behandelt werden; hierüber entscheidet die Versammlung.
  6. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Wahlen sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird – geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder. Delegierte und deren Vertreter werden in gemeinsamer Wahl gewählt. Gewählt als Delegierte sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Fällt ein Delegierter aus, so rückt derjenige mit der nächst höchsten Stimmenzahl als Vertreter nach.
  8. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

Artikel 9 – Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions-/Mandatsträger/innen des THW und der THW-Jugend sind, – für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  2. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den/die Vorsitzende/n, im Falle von dessen/deren Verhinderung durch seinen/ihre Stellvertreter/in.
  3. Die Regelung der Artikel 8.1 und 8.2 gelten entsprechend.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Regelung des Artikels 8.6 Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  6. Die Regelung des Artikels 8.8 gilt entsprechend.

 

Artikel 10 – THW-Jugend

  1. Die THW-Jugend ist selbständig; sie gibt sich eine eigene Satzung und verwaltet ihr Vermögen selbst.

 

Artikel 11 – Haftung

  1. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und der Vorstände wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches Verhalten vorliegt.

 

Artikel 12 – Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Niedersachsen e.V. zu, welche es ausschließlich für Aufgaben nach Artikel 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

Artikel 13 – Rechtsweg

  1. Im Streitfall entscheidet ein Schiedsgericht.

 

Artikel 14 – Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Vorstehende Satzung wurde in Abänderung der bisher gültigen Satzung vom 09. April 2008 in der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2017 in Hannover, Wiesenauer Str. 14 beschlossen.

Vorsitzender              … stellv.-Vorsitzende   … stellv.-Schriftführer
gez. Christian Jacobi … gez. Beate West     … gez. Tim Hesberg