Kostenpunkt
Ob unsere Kosten Sie den Posten kosten?
Keine Frage, der Einsatz des THW kostet Geld. Wer aber wieviel bezahlt, ist kein Geheimnis und steht in vernünfigem Verhältnis zur erbrachten Leistung. Die Kosten unseres Einsatzes rechnen wir selbst mit dem Nutznießer der Leistung oder dem Verursacher ab.
Bei Einsätzen, die gegenüber einer Behörde abgerechnet werden müssen, sind dies nur die Kosten, die dem THW aus diesem konkreten Anlaß direkt entstanden sind. Also keine Verwaltungsgebühren. Vorhaltekosten etc. Die Abrechnungsrichtlinie des THW bestimmt grundsätzlich die zustandige Behörde als Adressaten der Rechnung. Sie nennt aber so breit gefasste Ausnahmetatbestände, daß bei den meisten gängigen Einsatzkonstellationen andere Kostenträger als der Anforderer zahlungspflichtig werden.
"Kosten für technische Hilfe sind grundsätzlichder zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Wird die technische Hilfe im Interesse eines Dritten erbracht,so macht die zuständige Stelle die Kosten des THW beim Begünstigten geltend und leitet entsprechende Zahlungen an das THW weiter." "Soweit der zuständigen Stelle kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, kann das THW auf die Geltendmachung seines Anspruchs gegenüber der zuständigen Stelle ganz oder teilweise verzichten."
§ 5 THW-Abrechnungsrichtlinie
Kein starres Verfahren
In der praktischen Arbeit kann der THW Geschäftsführer somit seine Partner in der Gefahrenabwehr in der Regel von Erstattungsansprüchen des THW freihalten. Wenn "die Natur der Verursacher" eines großflächigen Schadens ist (wie z B. bei Hochwasser oder Sturm), dann kann die betroffene Gebietskörperschaft der Rechnungsadressat sein. Aber in solchen Situationen werden Sie oder der Verantwortliche sicherlich erst der Bevölkerung helfen und später mit dem THW-Geschäftsführer die Kostenfrage klären. Ihr THW-Geschäftsführer oder -Ortsverband nennt Ihnen gern auch die gültigen Kostensätze. Insbesondere für spezielles Gerät, das in Ihrem Bereich immer wieder gebraucht werden könnte. Der Vollständigkeit halber sei noch ein Weg der Kostenermäßigung genannt, den Sie vielleicht schon kennen. Unter der Bedingung, dass das THW ein eindeutiges Ausbildungsinteresse an der Hilfeleistung hat, kann der Rechungsbetrag abweichend von den Abrechungsregeln festgelegt werden. Letzte Änderung: 05.10.2009


